Einkaufsbedingungen
(TPS TECHNITUBE RÖHRENWERKE GmbH, Stand 04/2019)
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Allgemeines
- Für unsere sämtlichen Bestellungen sind ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen maßgeblich. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten, insbesondere Verkaufs- und Lieferbedingungen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil.
- Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erstellung unseres schriftlichen und unterschriebenen Auftrages rechtsverbindlich.
- Vom Auftragnehmer (= Lieferanten) im Geschäftsverkehr mit uns (dem Auftraggeber) verwendete Unterlagen müssen aufweisen: Bestellnummer, Werk, Lieferadresse/ Empfangsstelle, vollständige Artikeltext/ Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie UST- ID- Nr..
- Mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen, sowie Nebenabreden jeder Art, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
- Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
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Preise
- Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise und verstehen sich fracht- und verpackungsfrei unserer Lieferadresse/Empfangsstelle, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist (Frachtkosten werden nicht bezahlt). Kostenvoranschläge sind unverbindlich, die Erstellung bleibt für den Auftraggeber kostenlos, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Rollgelder und Nebenkosten werden nicht bezahlt. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung bezahlt.
- Maßgebend für die Bezahlung sind die von uns festgelegten Maße, Gewichte und Mengen.
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Liefergegenstand
- Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere Bestellung maßgebend.
- Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich hinzuweisen. Für von ihm erstellte Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferant auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.
- Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, sind die Liefergegenstände in handelsüblicher Güte und soweit DIN, VDI, DVGW oder ihnen gleichstehende Normen bestehen in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen, sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ortveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro- Installationsmaterial müssen nach den VDE- Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE- Prüfzeichen dauerhaft tragen.
- Für die Gewichtermittlung gelten die auf unseren Werkswaagen ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen bei uns nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei der LKW- Anlieferung die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
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Leistungsumfang
- Zum Leistungsumfang gehört u.a. dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein.
- Dem Auftraggeber sind alle Nutzungsrechte zu übertragen, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster erforderlich sind.
- Dem Auftraggeber ist die unbeschränkte Befugnis zu geben, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
- Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
- Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
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Lieferung
- Lieferungen haben bei der Lieferadresse/Empfangsstelle oder in der unserer Bestellung genannten Versandanschrift zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernimmt der Auftraggeber nur die jeweils günstigsten Frachtkosten.
- Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang für den Auftragnehmer, wenn diese Stelle die Lieferung annimmt. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einer anderen Stelle als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
- Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Sie müssen unsere Auftragsnummer, die Mengen und die genaue Warenbezeichnung enthalten. Außerdem ist uns bei Streckenlieferungen rechtzeitig eine ausführliche Versandanzeige oder Kopie des Lieferscheines zuzusenden. Zur Abnahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert wird. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
- Soweit der Auftragnehmer auf Rücksendung der für die Lieferung notwendiger Verpackung Anspruch hat, sind die Lieferpapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt der Auftraggeber die Verpackung auf Kosten des Auftragnehmers; in diesem Falle erlischt der Anspruch des Auftragnehmers auf Rückgabe der Verpackung.
- Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Auftragnehmer die volle Verantwortung und Gefahr.
- Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
- Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklaration entstehen gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
- Den Empfang von Sendungen hat sich der Leistungserbringer von der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse/Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
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Lieferzeit
- Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn uns die Lieferung am vereinbarten Termin in unserem Werk, bzw. an dem besonderen vereinbarten Lieferadresse/Empfangsstelle nach Annahmebestätigung durch den Empfangsberechtigten zur Verfügung steht. Dennoch eintretende Lieferverzögerungen sind uns sofort nach Bekanntwerden anzuzeigen und zwar unter Bekanntgabe des frühestmöglichen Liefertermins.
- Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine berechtigt uns, nach Nachfristsetzung und entsprechender Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Letzteres gilt auch dann, wenn wir verspätete Lieferungen vorbehaltlos angenommen haben. Der genannten Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin „fix“ vereinbart ist. Das genannte Rücktrittsrecht gilt unabhängig davon, ob der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferfrist zu vertreten hat, also z. B. bei Nichtanlieferung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, usw..
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Kündigung
- Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 649, S.2, 2 Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
- Der Auftraggeber ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn u.a. über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
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Gewährleistung, Mängelrüge und Haftung
- Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften /z.B. der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes entsprechen, sowie die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er steht ferner für die Einhaltung der Güte, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführungsform, die fachgerechte Konstruktion und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung ein.
- Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die gesetzlichen Mängelansprüche geltend zu machen.
- In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seine Pflichten zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach unserer entsprechenden Aufforderung erfüllt, sind wir berechtigt, auf seine Kosten schadhafte Teile nachzubessern oder zu ersetzen und entsprechende Schäden zu beseitigen.
- Sachmängelansprüche verjähren binnen gesetzlicher Frist. Für den gleichen Zeitraum übernimmt der Lieferant die uneingeschränkte Garantie für die Vertragsgemäßheit der Ware. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang trägt der Lieferant die Beweislast dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war.
- Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
- Entstehen uns infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
- Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
- Mängelrügen gelten im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn offene Fehler binnen 3 Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von wenigstens 6 Monaten seit Anlieferung.
- Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der Auftraggeber setzt voraus, dass der Lieferant eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio. je Schadensfall für Sach- und Vermögensschaden, pauschal, für Personenschaden unbegrenzt unterhält. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Der Lieferant weist dem Auftraggeber diese Versicherung auf Wunsch nach.
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Rechte Dritter
- Der Lieferer übernimmt die volle Garantie dafür, dass durch die Lieferung oder Benutzung der zu liefernden Gegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt oder Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten gegen uns nicht erhoben werden.
- Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht uns gegen den Lieferer ohne Rücksicht auf sein Verschulden ein Recht auf Ersatz des uns entstehenden Schadens zu.
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Fertigungsprüfungen / Endkontrollen
- Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Lieferers und seiner Lieferanten zu prüfen.
- Behalten wir uns eine Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes im Werk des Lieferers durch uns und/oder durch einen von uns beauftragten Dritten vor, so ist uns und dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfung und Endkontrollen gehen zu Lasten des Lieferers.
- Haben wir die Endkontrolle des fertig gestellten Liefergegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Lieferer die Endkontrolle durch den Dritten für uns kostenlos zu veranlassen und uns das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren zuzuleiten.
- Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen gemäß vorstehender Ziff.8.
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Zeichnungen/ Modelle/ Werkzeuge/Normen/Spezifikation
- Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Fertigungsunterlagen etc., die wir dem Lieferanten für die Herstellung der an uns zu liefernden Ware überlassen, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Sie bleiben unser Eigentum und sind nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und umgehend an uns zurückzugeben. Werden die Fertigungsunterlagen vom Lieferer oder von Dritten unberechtigt verwertet, so zahlt der Lieferer vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Diese Verpflichtung gibt der Lieferer mit der Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weiter.
- Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen oder nach unseren Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch an Dritte angeboten oder geliefert werden.
- Werkzeuge, die dem Lieferanten leihweise von uns überlassen worden sind, werden vom Lieferanten pfleglich behandelt und genau gelagert sowie auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Auf Anforderung sind die Werkzeuge unverzüglich an uns zurückzugeben. Der Lieferant wird die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichern.
- Sofern bei den angegebenen Normen/ Spezifikationen/ Zeichnungen kein Ausgabedatum/ Revisionsnummer angegeben ist, gilt die neueste Ausgabe. Mit Ihrer Lieferung erhalten wir für alle Produkte das von Ihnen ausgefüllte Sicherheitsdatenblatt nach Richtlinie 91/155/EWG in deutscher Sprache. Bei Änderungen/ Ergänzungen bekommen wir unaufgefordert die neuesten Unterlagen.
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Import- und Exportbestimmungen, Zoll
- Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben.
- Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 /
2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. - Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
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Gefahr- und Eigentumsübergang
- Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware in unserem Werk eingegangen und den zuständigen Annahmestellen ordnungsgemäß übergeben worden ist.
- Etwaige einfache oder verlängerte Eigentumsvorbehalte erkennt der Auftraggeber nicht an.
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Ausführung von Arbeiten
- Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit zu beachten.
- Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
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Rechnungserteilung, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Abtretung
- Alle Rechnungen sind für jede Bestellung getrennt unter Angabe unserer Bestellnummer bei uns einzureichen. Rechnungen gelten nicht zugleich als Auftragsbestätigung.
- Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen nach Wareneingang und Rechnungserhalt zur Zahlung fällig oder nach unserer Wahl innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem unsere Bank den Überweisungsauftrag erhalten hat.
- In Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen setzt Zahlungsverzug den Zugang einer Mahnung beim Auftraggeber voraus.
- Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
- Der Auftraggeber ist berechtigt gegen die Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen.
- Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.
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Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
- Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine schuldhafte Absprache getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Netto-Abrechnungssumme dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten. Die Zahlungsverpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
- Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Absprachen mit anderen Auftragnehmern/Bewerbern über
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben, sowie Empfehlungen, es sei denn, dass die Verhaltensweisen und Absprachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
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Geheimhaltungsverpflichtung / Datenschutz
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen der Auftragsdurchführung erhält, vertraulich zu behandeln und im Rahmen der geltenden Gesetze geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten unabhängig von ihrer Form
- alle nicht-öffentlichen Informationen über Knowhow, Erfindungen, Technologien, Kunden und Kundenbeziehungen, Lieferanten und Lieferantenbeziehungen, Geschäftspläne, Werbe- und Marketingaktivitäten, Finanzen und andere Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers und
- Informationen Dritter, die der Auftraggeber auf beliebiger Rechtsgrundlage geheim halten muss,
- personenbezogene Daten und
- Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere der Vorgaben des Art. 5 DSGVO, zu verarbeiten.
- Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung bleiben gesetzliche Auskunftsverpflichtungen oder Anordnungen von Behörden oder Gerichten, unter deren Hoheitsgewalt der Auftragnehmer steht, sowie Informationen
- die öffentlich zugänglich sind oder es ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung werden,
- die dem Partner zum Zeitpunkt des Empfangs bereits bekannt waren,
- die von einem Dritten erlangt werden, der diese Informationen nicht durch eine unerlaubte oder in sonstiger rechtswidriger Weise erworben oder bekannt gegeben hat oder
- die vom Auftragnehmer nachweisbar unabhängig und ohne Verwendung der Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden.
- Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt fünf Jahre nach Beendigung von Verhandlungen zwischen den Parteien über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – gültig.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen der Auftragsdurchführung erhält, vertraulich zu behandeln und im Rahmen der geltenden Gesetze geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten unabhängig von ihrer Form
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Schlussbestimmungen
- Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist ausschließlich der Standort des Geschäftssitzes des Auftraggebers.
- Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.