Einkaufsbedingungen

(TPS TECHNITUBE RÖHRENWERKE GmbH, Stand 06/2023)

  1. Allgemeines

    1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der TPS-Technitube Röhrenwerke GmbH (Auftraggeber) gegenüber Unternehmern i.S. des § 14 BGB (Auftragnehmer) ausschließlich.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, die den vorliegenden Einkaufsbedingungen widersprechen, erkennt der Auftraggeber nicht an. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sich der Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt.
    3. Für Art und Umfang der Leistungen und Lieferungen gelten zusätzlich zu diesen Einkaufsbedingungen die Bestimmungen des Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrags und der einzelnen Bestellung sowie die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen, Pläne und Berechnungen. Der Auftragnehmer hat diese Unterlagen auf Unstimmigkeiten zu prüfen und eventuelle Bedenken hinsichtlich der Auftragsausführung dem Auftraggeber mitzuteilen.
  2. Bestellung

    1. Bestellungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Sie ist auch gewahrt bei Übermittlung durch elektronische Datenübertragung.
    2. Mündliche oder telefonische Bestellungen werden erst mit Erstellung des schriftlichen und unterschriebenen Auftrages rechtsverbindlich.
    3. Mündliche Nebenabreden werden nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftraggeber verbindlich.
    4. Der Auftragnehmer muss die Bestellung innerhalb von 14 Tagen seit ihrem Zugang schriftlich bestätigen. Anderenfalls hat der Auftraggeber das Recht, die Bestellung zu widerrufen.
    5. Vom Auftragnehmer im Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber verwendete Unterlagen müssen folgende Informationen aufweisen: Bestellnummer, Werk, Lieferadresse/ Empfangsstelle, vollständiger Artikeltext/ Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten, Warentarifnummer sowie UST- ID- Nr.
  3. Preise/ Rechnungsstellung/ Verzug

    1. Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer inklusive Verpackung und verstehen sich frei Bestimmungsort.
    2. Ist ein Preis „ab Werk“ oder „ab Lager“ vereinbart, so übernimmt der Auftraggeber nur die jeweils günstigsten Frachtkosten.
    3. Nebenkosten werden nicht bezahlt.
    4. Der Auftragnehmer muss seine Rechnungen für jede Bestellung getrennt an die angegebene Rechnungsanschrift senden. Rechnungen, welche die vollständigen Bestelldaten (Bestellnummer, Bestelldatum) nicht enthalten, gelten als nicht gestellt. Rechnungen gelten nicht als Auftragsbestätigung.
    5. Darüber hinaus sind Rechnungen, sämtliche Abrechnungsunterlagen wie Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmaße etc. Beizufügen und in jeder Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
    6. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, die Erstellung bleibt für den Auftraggeber kostenlos.
    7. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
    8. In Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen setzt Zahlungsverzug den Zugang einer Mahnung beim Auftraggeber voraus.
  4. Aufrechnung/ Zurückbehaltungsrecht/ Abtretung

    1. Der Auftragnehmer darf nur gegen vom Auftraggeber anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen aufrechnen.
    2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer ebenfalls nur bei vom Auftraggeber anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
    3. Abtretungen und sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers wirksam.
    4. Der Auftraggeber ist berechtigt gegen die fälligen Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen.
    5. Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftraggeber an Dritte ist erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
  5. Liefergegenstand und Ausführung

    1. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Bestellung des Auftraggebers maßgebend.
    2. Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, hat der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik sowie die jeweils geltenden gesetzlichen oder behördlichen Regeln zu berücksichtigen.
    3. Liefergegenstände sind in handelsüblicher Güte und soweit DIN-, VDI-, DVGW- oder ihnen gleichstehende Normen bestehen, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern. Die Liefergegenstände sind in jedem Fall so herzustellen und auszurüsten, dass sie den am Tage der Lieferung am Erfüllungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über technische Arbeitsmittel, gefährliche Arbeitsstoffe, Unfallverhütung, Emissionsschutz und Arbeitsstättenschutz genügen, sowie den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.
    4. Maschinen und technische Arbeitsmittel, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel und Elektro- Installationsmaterial müssen nach den VDE- Bestimmungen gefertigt sein. Die zeichenfähigen Erzeugnisse müssen nach VDE geprüft sein und das VDE- Prüfzeichen dauerhaft tragen.
    5. Für Maße, Gewichte und Stückzahlen einer Lieferung sind die bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte verbindlich.
    6. Für die Gewichtermittlung gelten die auf den Werkswaagen des Auftraggebers ermittelten Eingangsgewichte. Soweit ein Verwiegen beim Auftraggeber nicht möglich ist, gelten die bahnamtlichen auf dem Frachtbrief nachgewiesenen oder bei der LKW-Anlieferung, die von einer öffentlichen Waage ermittelten Gewichte. Ist ein Verwiegen des Liefergegenstandes nicht möglich so hat der Lieferer das Konstruktionsgewicht nachzuweisen.
  6. Leistungsumfang

    1. Zum Leistungsumfang gehört u. a., dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung und Betrieb erforderlichen Unterlagen überlässt. Diese technischen Unterlagen müssen dem internationalen Einheitssystem SI entsprechen.
    2. Dem Auftraggeber sind alle Nutzungsrechte zu übertragen, die zur Nutzung der Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber oder Dritte unter Beachtung eventueller Patente, ergänzender Schutzzertifikate, Marken, Gebrauchsmuster erforderlich sind.
    3. Dem Auftraggeber ist die unbeschränkte Befugnis zu geben, Instandsetzungen der hereingenommenen Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
    4. Soll vom vereinbarten Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Auftragnehmer nur dann zu Mehrforderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung vor der Ausführung getroffen wurde.
    5. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen ist der Auftraggeber berechtigt, diese zu Lasten des Auftragnehmers zurückzuweisen.
  7. Lieferung/ Gefahr- und Eigentumsübergang

    1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen an die Lieferadresse/ Empfangsstelle oder an die in der Bestellung des Auftraggebers genannte Versandanschrift.
    2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware in seinem Werk eingegangen und den zuständigen Annahmestellen ordnungsgemäß übergeben worden ist. Sofern ein Werk geschuldet ist, geht die Gefahr erst bei Abnahme durch den Auftraggeber auf ihn über.
    3. Die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Auftraggeber, bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß und stellt keine Abnahme dar.
    4. Die angegebenen Versandanschriften sind zu beachten. Die Ablieferung an einer anderen als der vom Auftraggeber bezeichneten Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang, wenn die Lieferung angenommen wird. Der Auftragnehmer trägt die Mehrkosten des Auftraggebers, die sich aus der Ablieferung an einen anderen als den vereinbarten Lieferort ergeben.
    5. Zur Annahme nicht ausdrücklich vereinbarter Teil- oder Mehrlieferungen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt, falls Ware vor dem vereinbarten Liefertermin angeliefert wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.
    6. Teillieferungen sind als solche zu kennzeichnen.
    7. Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Sie müssen die Auftragsnummer, die Mengen und die genaue Warenbezeichnung enthalten. Außerdem ist dem Auftraggeber bei Streckenlieferungen rechtzeitig eine ausführliche Versandanzeige oder Kopie des Lieferscheins zuzusenden.
    8. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Leistungserbringung auf dem Gelände des Auftraggebers darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen und geschieht auf Gefahr des Auftragnehmers.
    9. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter der anwendbaren Gefahrgutverordnungen inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge zu beachten.
    10. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversand nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklaration entstehen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    11. Den Empfang von Sendungen hat sich der Auftragnehmer von der in der Bestellung angegebenen Lieferadresse/Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
    12. Etwaige einfache oder verlängerte Eigentumsvorbehalte erkennt der Auftraggeber nicht an.
    13. Der Auftraggeber ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
  8. Lieferzeit

    1. Die vereinbarten Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich.
    2. Die Lieferzeit ist fristgerecht erfolgt, sofern die Lieferung am vereinbarten Termin im Werk des Auftraggebers bzw. der vereinbarten Lieferadresse/Empfangsstelle nach Annahmebestätigung durch den Empfangsberechtigten zur Verfügung steht. Lieferverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich und unter Bekanntgabe des frühestmöglichen Liefertermins anzuzeigen.
    3. Die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen und Liefertermine berechtigt den Auftraggeber, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Auftragssumme pro Arbeitstag des Verzuges, insgesamt höchstens 5 % der Auftragssumme, zu verlangen. Die gesetzlichen Verzugsregelungen bleiben davon unberührt und gelten auch dann, wenn der Auftraggeber die verspätete Lieferung vorbehaltlos angenommen hat. Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn ein fester Liefertermin vereinbart ist.
  9. Höhere Gewalt

    1. „Höhere Gewalt“ ist jedes von außen kommende, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisende, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das nicht in die Risikosphäre nur einer Vertragspartei fällt.
      Hierzu zählen insbesondere: Kriegsereignisse (u.a. Kriege, Bürgerkriege, Revolution, Aufruhr), Naturkatastrophen (u.a. Erdbeben, Überschwemmungen, Hurrikans, Großbrände), Seuchen (u.a. Pandemien und Epidemien).

    2. Liegt Höhere Gewalt vor, die sich auf die vertraglichen Pflichten einer Partei auswirkt, hat diese Partei der anderen Partei unverzüglich Art, Umfang, voraussichtliche Dauer und Tragweite der Auswirkungen des Hindernisses auf die Vertragspflichten mitzuteilen.
    3. Liegt Höhere Gewalt vor, die sich auf die vertraglichen Pflichten einer Partei auswirkt, ist diese Partei für die Dauer dieser Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihrer Leistungspflicht befreit.
      Die jeweils andere Partei hat nach ihrer Wahl folgende Rechte:
      • a) Aussetzungen einzelner Vertragspflichten, die nach dem Ende der Höheren Gewalt wiederaufleben;
      • b) Anpassung des Vertrages nach Treu und Glauben;
      • c) Festlegung einer Zeitspanne, innerhalb derer die Vertragspflichten ausgesetzt werden. Wenn das Ereignis über diese Zeitspanne hinaus andauert, stehen der Partei erneut die Rechte aus a) - d) zu;
      • d) Kündigungsrecht bzw. Auflösung des kompletten Vertrages.
    4. Für die von der Höheren Gewalt betroffene Partei sind jegliche Ansprüche auf Schadensersatz etc. ausgeschlossen. Die nicht von der Höheren Gewalt betroffene Partei kann weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz geltend machen.
  10. Kündigung

    1. Der Auftraggeber ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; ergänzend gilt in diesem Fall § 648, S.2, 2 Halbsatz BGB. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.
    2. Der Auftraggeber ist darüber hinaus zur Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Auftragnehmer die Zahlungen an Dritte einstellt. Der Auftraggeber hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.
    3. Kündigungen des Auftragnehmers haben unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrundes in schriftlicher Form zu erfolgen.
  11. Gewährleistung/ Mängelrüge/ Haftung

    1. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Lieferungen den anerkannten Regeln der Technik und den gesetzlichen Vorschriften z.B. der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes entsprechen, sowie die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen. Er haftet außerdem für die Einhaltung der Güte, Beschaffenheit, Abmessung, Ausführungsform, die fachgerechte Konstruktion und Vollständigkeit der von ihm gelieferten Ware sowie für die angegebene oder vereinbarte Leistung.
    2. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer seine Pflichten zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach entsprechender Aufforderung erfüllt, ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers schadhafte Teile nachzubessern oder zu ersetzen und entsprechende Schäden zu beseitigen.
    3. Sachmängelansprüche verjähren binnen gesetzlicher Frist. Für den gleichen Zeitraum übernimmt der Auftragnehmer die uneingeschränkte Garantie für die Vertragsgemäßheit der Ware. Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Gefahrübergang trägt der Auftragnehmer die Beweislast dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang mangelfrei war.
    4. Für innerhalb der Verjährungsfrist der Mängelansprüche in Stand gesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Auftragnehmer die Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
    5. Entstehen dem Auftraggeber infolge der mangelhaften Leistungen des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.
    6. Nimmt der Auftraggeber von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Auftraggeber gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurde er in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der Auftraggeber den Rückgriff gegenüber dem Auftragnehmer vor, wobei es für die Mängelrechte des Auftraggebers einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.
    7. Mängelrügen gelten im Sinne des § 377 HGB als rechtzeitig erfolgt, wenn offene Fehler binnen 3 Wochen nach ihrer Entdeckung dem Lieferanten angezeigt werden. Bei versteckten Mängeln gilt eine Frist von wenigstens 6 Monaten seit Anlieferung.
    8. Für den Fall, dass der Auftraggeber aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Auftragnehmer gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Auftragnehmer übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
      Der Auftraggeber setzt voraus, dass der Auftragnehmer eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 3 Mio. je Schadensfall für Sach- und Vermögensschaden pauschal, für Personenschaden unbegrenzt unterhält. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber diese Versicherung auf Wunsch nach.
  12. Rechte Dritter

    1. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Garantie dafür, dass durch die Lieferung oder Benutzung der zu liefernden Gegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt oder Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten gegen den Auftraggeber nicht erhoben werden.
    2. Im Falle der Verletzung fremder Rechte steht dem Auftraggeber gegen den Auftragnehmer ohne Rücksicht auf sein Verschulden ein Recht auf Ersatz des dem Auftraggeber entstehenden Schadens zu.
  13. Fertigungsprüfung/ Endkontrollen

    1. Der Auftraggeber behält sich vor, während der Fertigung und vor der Lieferung die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Bestellung im Werk des Auftragnehmers und seiner Lieferanten zu prüfen.
    2. Behält sich der Auftraggeber eine Endkontrolle des fertig gestellten Auftrag Gegenstandes im Werk des Auftragnehmers durch den Auftraggeber und/oder durch einen von ihm beauftragten Dritten vor, so ist ihm und dem beauftragten Dritten die Bereitschaft zur Endkontrolle schriftlich 14 Tage vorher mitzuteilen, es sei denn, dass eine andere Regelung vereinbart ist. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfung und Endkontrollen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
    3. Hat der Auftraggeber die Endkontrolle des fertig gestellten Auftrag Gegenstandes durch einen Dritten vorgeschrieben, so hat der Auftragnehmer die Endkontrolle durch den Dritten für den Auftraggeber kostenlos zu veranlassen und ihm das Kontrollergebnis unverzüglich, spätestens mit den Versandpapieren zuzuleiten.
    4. Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Auftragnehmer nicht von
  14. Zeichnungen/ Modelle/ Werkzeuge/ Normen/ Spezifikationen

    1. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Fertigungsunterlagen etc., die der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Herstellung der an ihn zu liefernden Ware überlässt, dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten überlassen werden. Sie bleiben das Eigentum des Auftraggebers und sind nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und umgehend an ihn zurückzugeben. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom Auftragnehmer gefertigt wurden.
    2. Werden die Fertigungsunterlagen vom Auftragnehmer oder von Dritten unberechtigt verwertet, so zahlt der Auftragnehmer vorbehaltlich der Geltendmachung höherer Schadensersatzansprüche eine Vertragsstrafe in Höhe des Verkaufspreises der nach den Unterlagen hergestellten Gegenstände. Diese Verpflichtung gibt der Auftragnehmer mit der Erteilung von Aufträgen an Unterlieferanten gleichlautend weiter.
    3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen oder nach seinen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt worden sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet noch an Dritte angeboten oder geliefert werden.
    4. Werkzeuge, die dem Lieferanten leihweise vom Auftraggeber überlassen worden sind, werden vom Auftragnehmer pfleglich behandelt, genau gelagert sowie auf dem neuesten Zeichnungsstand einsatzfähig gehalten. Auf Anforderung sind die Werkzeuge unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Der Auftragnehmer wird die Werkzeuge auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden versichern.
    5. Sofern bei den angegebenen Normen/ Spezifikationen/ Zeichnungen kein Ausgabedatum/ Revisionsnummer angegeben ist, gilt die neueste Ausgabe. Mit Lieferung erhält der Auftraggeber für alle Produkte das vom Auftragnehmer ausgefüllte Sicherheitsdatenblatt nach Richtlinie 91/155/EWG in deutscher Sprache. Bei Änderungen/ Ergänzungen erhält der Auftraggeber unaufgefordert die neuesten Unterlagen.
  15. Import- und Exportbestimmungen/ Zoll

    1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Auftragnehmers anzugeben.
    2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 /2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
  16. Ausführung von Arbeiten

    1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände des Auftraggebers ausführen, haben die Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie zur Arbeitssicherheit zu beachten und den Anweisungen des Fachpersonals des Auftraggebers zu folgen.
    2. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftraggebers, eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
  17. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

    1. Wenn der Auftragnehmer nachweislich eine schuldhafte Absprache getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Netto-Abrechnungssumme dieses Vertrages (ohne Rabatte und Umsatzsteuer) an den Auftraggeber zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien vorbehalten.
      Die Zahlungsverpflichtung gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
    2. Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und Absprachen mit anderen Auftragnehmern/Bewerbern über
      • die zu fordernden Preise,
      • Bindungen sonstiger Entgelte,
      • Gewinnaufschläge,
      • Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
      • Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sieunmittelbar den Preis beeinflussen,
      • Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen und Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben, sowie Empfehlungen, es sei denn, dass die Verhaltensweisen und Absprachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zulässig sind.
  18. Geheimhaltungsverpflichtung / Datenschutz

    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die er im Rahmen der Auftragsdurchführung erhält, vertraulich zu behandeln und im Rahmen der geltenden Gesetze geheim zu halten. Als vertrauliche Informationen gelten unabhängig von ihrer Form
      • alle nicht-öffentlichen Informationen über Knowhow, Erfindungen, Technologien, Kunden und Kundenbeziehungen, Lieferanten und Lieferantenbeziehungen, Geschäftspläne, Werbe- und Marketingaktivitäten, Finanzen und andere Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers und
      • Informationen Dritter, die der Auftraggeber auf beliebiger Rechtsgrundlage geheim halten muss,
      • personenbezogene Daten und
      • Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
    2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, personenbezogene Daten nur in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung, insbesondere der Vorgaben des Art. 5 DSGVO, zu verarbeiten.
    3. 3. Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 DS-GVO, kann der entsprechende Datenschutzhinweis, der auf Wunsch in schriftlicher Form kostenlos zur Verfügung gestellt wird, kann hier abgerufen werden.
    4. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Geheimhaltung bleiben gesetzliche Auskunftsverpflichtungen oder Anordnungen von Behörden oder Gerichten, unter deren Hoheitsgewalt der Auftragnehmer steht, sowie Informationen
      • die öffentlich zugänglich sind oder es ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung werden,
      • die dem Partner zum Zeitpunkt des Empfangs bereits bekannt waren,
      • die von einem Dritten erlangt werden, der diese Informationen nicht durch eine unerlaubte oder in sonstiger rechtswidriger Weise erworben oder bekannt gegeben hat oder
      • die vom Auftragnehmer nachweisbar unabhängig und ohne Verwendung der Informationen des Auftraggebers entwickelt wurden.
    5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt fünf Jahre nach Beendigung von Verhandlungen zwischen den Parteien über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen oder nach der Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt – gültig.
  19. Schlussbestimmungen

    1. Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen sowie alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist ausschließlich der Standort des Geschäftssitzes des Auftraggebers.
    2. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und uns beurteilt sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner der vorstehenden Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.
    4. Der Auftraggeber behält sich Änderungen der Einkaufsbedingungen vor. Diese werden auf der Webseite des Auftraggebers bekannt gegeben.
    5. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Version dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen hat die deutsche Version Vorrang.